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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB‘s) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KleiCo GmbH mit Sitz in 31167 Bockenem OT Volkersheim, Zum Bakenrode 1


1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.

Diese Bedingungen liegen in unseren Geschäftsräumen aus und sind jederzeit unserer Internetseite www.kleico.de zu entnehmen.


2. Die Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch Bestätigung durch den Auftragnehmer erlangen sie Rechtsverbindlichkeit.


3. Mit mündlicher telefonischer Bestellung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.


4. Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag nicht wie vorgesehen oder nur zu erheblich höheren Kosten als dem vereinbarten Preis durchgeführt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, von der Erfüllung des Auftrages zurückzutreten.


5. Für eine mangelhafte Leistung durch den Auftragnehmer haftet dieser nur in der Weise, dass er kostenlose Nachbesserung schuldet. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Frist die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Alle Schadensersatzansprüche, die nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Subunternehmer beruhen, sind ausgeschlossen. Mangelhafte Leistungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.


6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Container nicht überladen sind und dass die Gestellung, Wechselung und der Abzug von Container nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Die Oberkante der Container „gestrichen“ gilt als Überladungsgrenze. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden. Überladungen können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Beim Gestellen, Wechseln und Abziehen entstehende Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.


7. Der Auftragnehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, ausschließlich der Auftraggeber ist für die erforderliche Sicherung des Containers vor Ort, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, verantwortlich. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ist eine behördliche Genehmigung unabdingbar. Diese hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe des Containers gehen sämtliche Gefahren auf den Auftraggeber über, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder von Beschädigungen. Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung oder sonstiger strafbaren Handlungen durch Dritte ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienstelle und Beweissicherung (Lichtbilder/Zeugen usw.) verpflichtet. In diesen Fällen sowie bei Vollstreckungsmaßen insbesondere Pfändung des Containers ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Benachrichtigung des Auftragnehmers verpflichtet. Für Schäden am Container die in der Zeit von der Lieferung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Sämtliche Ansprüche dritter, die sich aus einer Unterlassung ergeben, übernimmt der Auftraggeber.


8. Zusätzlich entstandene Entsorgungskosten, die aufgrund einer Falschaussage des Auftraggebers bezüglich der zu entsorgenden Abfälle bzw. der in den Containern befindlichen Abfallstoffe anfallen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.


9. Bis zur vollständigen Abnahme durch das Personal der Deponie-, Verwertungs-, Entsorgungsoder Umschlaganlage sind die Abfälle Eigentum des Auftraggebers.


10. Für vergebliche An- bzw. Abfahrten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 50% der Gestellungskosten (An- und Abfahrt) zu zahlen.


11. Eine Miete für eine Standzeit bis zu 7 Tagen wird nicht erhoben. Darüber hinaus wird jeder Tag bzw. bei Dauergestellung jeder Monat entsprechend den Preisen unserer zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Preisliste berechnet.


12. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahngebühren anzurechnen Diese Mahnkosten werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.


13. Tritt der Auftragnehmer in Vorlage von Entsorgungskosten, so9 ist er berechtigt, für die Kosten der Vorlage und den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand eine Entsorgungskostenpauschale zu berechnen.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hildesheim. Bad Salzdetfurth, den


14.10.2019


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